Liefer- und Zahlungsbedingungen der FAPACK

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

 

1. Allgemeines

Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde binnen 2 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt nicht widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen.

Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.

Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.

Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

 

2. Preisangebot

Alle Preisangebote werden in EURO angegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Tagespreise. Bei einer Erhöhung der Materialkostenpreise oder Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware behält sich der Auftragnehmer einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat netto spätestens nach 5 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Beträge bis zu EURO 50,- für einen einzelnen Auftrag sind bar ohne Abzug zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Dabei gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragsnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Auftraggebers geändert werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür erhaltenen Wechsel Eigentum des Auftragnehmers.

 

5. Lieferungen

gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Kosten für Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen.

 

6. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fällen höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Die Bezahlung hat in jedem Fall nach Ablauf der vereinbarten Abruftermine zu erfolgen.

 

7. Lieferverzug

Bei Lieferverzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf keinen Fall verlangen.

8. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Auftragnehmer auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

9. Beanstandungen

sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Auftragnehmer eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Drucksachen, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien von deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Desgleichen kann für Chlor- und Säurefreiheit nur insoweit garantiert werden, als diese von dem Rohstofflieferanten zugesichert wird. Dasselbe gilt für andere schädliche Chemikalien. Werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen.

 

10. Vom Auftraggeber beschafftes Material

ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größeren Posten sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Farbdruck, Eigentum des Auftragnehmers.

11. Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.

Sämtliche hergestellten Muster sind geistiges Eigentum von FAPACK. Patent- bzw. Musterschutz vorbehalten.

 

12. Urheberrecht

Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder seinen Angaben hergestellten Muster, Druckverlogen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritte Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees, Druckfarben, Dessinwalzen, Lithographien, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnung über diese Gegenstände sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Auftraggeber auszuhändigen.

 

13. Versicherung

Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in diesem Auftrag eingelagert werden.

 

14. Stanz- und Satzfehler

In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.

 

15. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw.

sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.

 

16. Mehr- oder Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu ± 10% anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Roh- und Hilfsstofflieferanten angegeben Prozentsätze erhöhen. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Roh- und Hilfsstoffe bestellt worden und werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern der Vorlieferant auf Abnahme besteht.

17. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.

Recyclingstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regenrat- und Recyclingstoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt der Lieferant nicht.

18. Firmentext und Betriebskennnummer

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, seinen Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

 

19. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

20. Umfassende Abwehrklausel

Die AGB des Vertragspartners gelten nicht.

 

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand des Lieferwerkes Berlin vereinbart.